Wespen und Hornissen – Hilft hier die Feuerwehr?

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…hier dürfen wir nicht tätig werden.

Es gibt verschiedene Arten von Wespen und Hornissen. Einige von ihnen sind nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Lt. § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, wie Nist-, Brut-, Wohn-, oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Besonders geschützte Arten sind u.a. alle Wildbienen, Hummeln, Hornissen und einige Wespenarten.

Wenn Hornissennester an ungünstigen Stellen wie an Kindergärten hängen, ist ein Hornissenspezialist notwendig. Auskunft über das weitere Vorgehen geben die Unteren Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern und die Umweltämter der kreisfreien Städte.

Nur bei triftigen Gründen kann die Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung des Nestes erteilen. Diese muss vor dem Entfernen beantragt werden. Auf keinen Fall darf das Nest eigenmächtig entfernt oder zerstört werden!

Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie beim zuständigen Landratsamt Miesbach / Umwelt- und Naturschutzrecht (Tel.: 08025/704 – 3331 od. - 3333) oder im Internet:

Letzte Änderung am Donnerstag, 16. August 2018 19:56